Die Ausführung des bestätigten Auftrages erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Vertragsbedingungen. Sie gelten durch
Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns unverbindlich,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ergänzend. Im Falle des Widerspruchs zwischen individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die individuellen vertraglichen Vereinbarungen Vorrang. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort, auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme.
Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise.
Vor der Tätigkeitsaufnahme sind unsere Mitarbeiter bei Bedarf in die räumlichen Gegebenheiten einzuweisen. Es obliegt dem Auftraggeber, die Mitarbeiter auf nicht erkennbare, eventuelle Schadensrisiken bei Durchführung der vertraglichen Leistung hinzuweisen. Unterlässt der Auftraggeber den entsprechenden Hinweis, kann er wegen einer insoweit eingetretenen Beschädigung Schadensersatzansprüche nicht geltend machen.
Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unseren Mitarbeitern ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb der einzusetzenden Maschinen in dem für die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Die von uns zu leistenden Arbeiten werden unter Berücksichtigung der geltenden berufsgenossenschaftlichen, ordnungsrechtlichen und fachlichen Vorschriften und Regeln erbracht.
Unsere Leistungen werden mit den vereinbarten Preisen abgerechnet. Die in Rechnung gestellten Beträge werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle der Begebung von Schecks und Wechseln, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die mit der Begebung verbundenen Spesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum tritt, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedurfte, Verzug im Sinne des § 284 BGB ein. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines eventuellen weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Schadensersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung bestehen nur, wenn ein Termin ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart worden ist, oder wenn nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und fruchtlos verstrichen ist. Der Umfang der Schadensersatzansprüche für Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei den, dass der Schaden wegen grober Fahrlässigkeit oder Verzuges unserer Mitarbeiter eingetreten ist.
Die Haftung für Schäden ist im Übrigen begrenzt auf den Umfang der Deckung durch unseren Haftpflichtversicherer und zwar für Personenschäden in Höhe von EUR 1.500.000,- und für Sachschäden in Höhe von EUR 500.000,-. Evtl. Schäden werden nur durch unsere Versicherung geregelt und bezahlt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn uns nachgewiesen werden kann, dass unsere Mitarbeiter auch insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung unserer Leistung diese umgehend zu besichtigen und auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Unterlässt er dies, gilt die erbrachte Leistung als mängelfrei genehmigt.
Sollten an der von uns erbrachten Leistung Mängel festgestellt werden können, so hat der Auftraggeber diese umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, dass eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Wir sind dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Sollten wir dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder sollte die Nachbesserung unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach Setzung einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist in Schriftform das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Kommt der Auftraggeber der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach, entfallen sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel in unserer Leistung.
Soweit rechtlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtsstand Langen/Hessen vereinbart, Erfüllungsort ist der Ort, an dem die von uns zu erbringende Leistung erbracht wird.
Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.